STIFTUNGSGLOSSAR

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Eine Aufstockung des Grundstockvermögens durch die Erträge des Stiftungsvermögens ist grundsätzlich unzulässig. Damit soll die Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke sichergestellt und ein Anhäufen wirtschaftlicher Werte unter Missachtung des Stifterwillens vermieden werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie in der Satzung vorgesehen sind oder zum Ausgleich von Vermögensverlusten notwendig sind Das Admassierungsverbot wird allerdings durch die Möglichkeit Rücklagen zu bilden durchbrochen, da sonst das Stiftungsvermögen inflationsbedingt aufgezehrt werden würde.

Die Anlagemöglichkeiten des Vermögens einer Stiftung unterscheiden sich nicht von den Anlageformen, wie sie von Privatpersonen oder steuerpflichtigen Institutionen vorgenommen wird. Die Anlage kann bspw. erfolgen in Bar- und Wertpapiervermögen, Grundvermögen (Immobilien), Immobilienfonds, gewerblichem Vermögen, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Patenten, Vergabe von Erbbaurechten. Maßstab ist hier in erster Linie der Wille des Stifters, wie er in der Stiftungssatzung seinen Niederschlag gefunden hat. Nach einer Analyse des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (Bundesverband Deutscher Stiftungen: Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen, 2001) ist mehr als die Hälfte (67,18%) des Stiftungsvermögens in Finanzanlagen angelegt, 17,95% in Immobilien und 13,33% in Barguthaben. Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerke und sonstige Sachwerte stellen – bezogen auf die Gesamtschau aller untersuchten Stiftungen – nur einen geringen Teil des Anlagevermögens von Stiftungen dar.

Das Gebot der Ausschließlichkeit bedeutet, dass die Stiftung nur die eigenen steuerbegünstigten Zwecke und nicht auch andere (steuerbegünstigte) Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO).

Die Stiftung darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Eine Vergütung an einen Vorstand einer steuerbegünstigten Stiftung, der laut Satzung ehrenamtlich tätig sein soll, ist in jedem Fall ein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot unabhängig davon, ob die Vergütung im übrigen angemessen ist oder nicht Außerhalb des Ehrenamtes bemisst sich die Angemessenheit von Vergütungen danach, was für vergleichbare Tätigkeiten oder Leistung üblicherweise von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt wird .

Neben dem Stiftungsvorstand (bei der rechtsfähigen Stiftung) kann der Stifter weitere Stiftungsorgane mit beratender und/oder kontrollierender Funktion vorsehen. Die Bezeichnung der weiteren Organe ist dabei in das Belieben des Stifters gestellt. So sind Bezeichnungen als Beirat, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Stiftungsrat, Kuratorium in der Praxis üblich, ohne das damit eine rechtliche Aussage über die Funktion und Kompetenzen des einzelnen Organs getroffen ist. Bürgerstiftung Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem genau definierten, geographischen Raum (Stadt, Region, Landkreis) und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürger ihres Einzugsgebietes tätig.

Destinatäre sind die Personen, die von einer Stiftung besonders begünstigt werden sollen. Die Begünstigten können in der Satzung ausdrücklich genannt sein oder die Stiftung kann auf Zwecke ausgerichtet sein, die nur mittelbar einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis dienen. In der Regel steht den Destinatären kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Dem Stifter steht es jedoch frei dies in der Stiftungssatzung anders zu regeln. Finanzamt Steuerbegünstigte Stiftungen d.h. rechtsfähige Stiftungen sowie treuhänderische Stiftungen unterliegen der Aufsicht durch das Finanzamt (vergl. §§ 59 u. 60 AO).

Unter Grundstockvermögen wird gemeinhin das der Stiftung von dem Stifter bzw. Zustifter in einem Stiftungsgeschäft zugewandte Vermögen verstanden. Veränderungen im Grundstockvermögen, die zu realisierten Gewinnen führen, müssen nicht als Ertrag qualifiziert werden, sondern können dem Grundstockvermögen zufließen. Das erhaltungspflichtige Stiftungsvermögen besteht daher aus der Erstausstattung der Stiftung, späteren Zustiftungen sowie (fakultativ) aus Umschichtungsgewinnen. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz erfasst nur das Grundstockvermögen. Kirchliche Stiftungen Kirchliche Stiftungen können privatrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Sie können mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet sein oder unselbständige Stiftungen darstellen. Charakteristisch ist in jedem Fall die organisatorische Eingliederung in den kirchlichen Bereich. Kuratorium siehe Beirat Mittelverwendung (satzungsgemäße) Soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen nach § 58 AO vorliegen, dürfen sämtliche Mittel einer Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mittel im Sinne der Abgabenordnung sind sämtliche Vermögenswerte einer steuerbegünstigten Körperschaft, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht der Körperschaft stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind. Dazu gehören neben Spenden auch Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben sowie Überschüsse aus der Vermögensverwaltung . Nicht dazu gehören jedoch der Vermögensstock und etwaige Zustiftungen, aus deren Erträgnissen die Mittel generiert werden.

Unter der zeitnahen Mittelverwendung versteht man die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge im Geschäftsjahr des Zuflusses oder im darauf folgenden Geschäftsjahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung wird durch die Möglichkeit Rücklagen zu bilden zum Teil durchbrochen (siehe „Rücklagenbildung“). Rücklagenbildung Eine steuerbegünstigte Körperschaft unterliegt mit ihren Erträgnissen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Von diesem Gebot sind jedoch Ausnahmen zulässig, um insbesondere die Ertragskraft von Stiftungen zu erhalten, da das Vermögen inflationsbedingt einem Schwund unterliegt.

Es wird unterschieden:

a. Freie Rücklage: 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung können in eine freie Rücklage gestellt werden (§ 58 Nr. 7 Buchst. a Hs. 1 AO). Diese Leistungserhaltungsrücklage ist nicht aus den Gesamtüberschüssen der Stiftung, sondern nur aus den Überschüssen, die aus der Vermögensverwaltung entstehen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen), zu bilden. Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Spenden werden nicht in die Bemessungsgrundlage für die feie Rücklage einbezogen . Darüber hinaus können zusätzlich 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel in eine freie Rücklage eingestellt werden (§ 58 Nr. 7 Buchst. a Hs. 2 AO). Bemessungsgrundlage ist dabei der gesamte Jahresüberschuss der Körperschaft ohne Berücksichtigung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung

b. Beteiligungsrücklage:

Die Stiftung kann die verwendungspflichtigen und sonstigen Mittel zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei Beteiligungsunternehmen verwenden, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten (§ 58 Nr. 7 Buchst. b AO)

c. Ansparrücklage:

Stiftungen können im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden 2 Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zufügen (§ 58 Nr. 12 AO) d. ProjektRücklage: Eine Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn sie ansonsten ihre steuerbegünstigten Zwecke nicht nachhaltig erfüllen könnte. Die Mittel müssen für bestimmte Vorhaben im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckverwendung angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen und die nicht aus den laufenden Einnahmen finanziert werden können

Die Satzung ist die Grundordnung d.h. die Verfassung einer Stiftung. Sie ist neben dem Stiftungsgeschäft die wichtigste Quelle für die Ermittlung des Stifterwillens, der von den Stiftungsorganen, aber auch von der staatlichen Stiftungsaufsicht (bei rechtsfähigen Stiftungen) zu beachten ist. Die Satzung muss Folgendes regeln:

a. Namen,
b. Rechtsform,
c. Sitz,
d. Zweck,
e. Destinatäre,
f. Bestand des Vermögens,
g. Verwendung der Erträge,
h. Organe und ihre Zusammensetzung,
i. Regelungen über Satzungs-Änderungen,
j. Vermögensverwendung bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung.

Die in der Satzung festgelegten Regelungen bestimmen in hohem Maße Ziel, Art und Umfang des künftigen Stiftungshandelns. Mit der Satzung werden die Weichen für ein effizientes Stiftungsmanagement gelegt .

Satzungsänderung (selbstständige Stiftung)

Die Satzung kann ein Verfahren zur Satzungsänderung auf Beschluss der Stiftungsorgane vorsehen. Dabei ist zu unterscheiden:

a. Änderungen des Stiftungszwecks sind nach h.M. auch bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nur zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse sie rechtfertigen bzw. wenn konkrete Bedingungen für die Änderung schon vom Stifter explizit festgelegt wurden.

b. Änderungen der Satzung müssen mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar sein und bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde . Soweit die Satzung keine Regelungen über die Satzungsänderung enthält, Änderungen aber nicht ausdrücklich ausschließt, können ggf. entsprechende Ermächtigungsgrundlagen im Landesstiftungsrecht herangezogen werden . Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, können die Stiftungsorgane notfalls eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 87 BGB anregen. (siehe weiterführend: Stiftung/selbstständige)

Satzungsänderung (unselbstständige Stiftung)

Ob und wie Satzung und Zweck der unselbstständigen/treuhänderischen Stiftung geändert werden können, hängt davon ab, was Stifter und Träger bei der Gründung vereinbart und in der Satzung bzw. im Stiftungsvertrag niedergelegt haben. Im Wege der VertragsÄnderung oder bei Statuierung eines bestimmten Satzungsänderungsverfahrens in der Satzung ist somit eine ZweckÄnderung möglich. Eine Änderung des Stiftungszwecks kann Folgen für die Gemeinnützigkeit der Stiftung haben. Als Voraussetzung für die Änderung kann deshalb darüber hinaus normiert werden, dass das Finanzamt zuvor die Unbedenklichkeit bescheinigen muss (siehe hierzu Stiftung/unselbstständige). (siehe weiterführend: Stiftung/unselbstständige)

Die Stiftung muss die steuerbegünstigten Zwecke selbstlos („uneigennützig, altruistisch“ verfolgen (§ 55 Abs. 1 AO). Eine Körperschaft verfolgt hingegen eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgt, die Tätigkeit also darauf gerichtet ist, Vermögen und Einkünfte zu mehren. Die eigenwirtschaftlichen Zwecke, d.h. auf die Mehrung des Vermögens gerichtete Tätigkeiten, dürfen wegen § 55 Abs. 1 AO nicht in erster Linie d.h. als Hauptzweck verfolgt werden. Ansonsten handelt die Körperschaft nicht selbstlos und damit steuerschädlich. Die SteuerBegünstigung entfällt für die Körperschaft dann insgesamt.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachaufwendungen ohne Gegenleistung und unterliegen der zeitnahen Mittelverwendung d.h. sie sind zur Zweckverwirklichung unmittelbar einzusetzen und dürfen grundsätzlich nicht dem Grundstockvermögen der Stiftung zufließen. Spendenabzug Stifter genießen erhebliche Steuervorteile im Hinblick auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer, wobei es unerheblich ist, ob die Mittel einer selbstständigen oder unselbstständigen Stiftung zufließen. Der Stifter kann in erheblichem Rahmen Spendenabzug geltend machen. Zum Spendenabzug nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (grundsätzlich rückwirkend gültig auf den 01.01.2007) im Einzelnen:

  1. Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich i.H.v. € 500,-
  2. Anhebung Übungsleiterpauschale von € 1.848,- auf € 2.100,- Euro
  3. Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenze für Spendenabzug von 5%/10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§10 b. Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG) auf 20%
  4. Anhebung Höchstgrenze für Spendenabzug von 2 auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
  5. Anhebung und Erweiterung des Höchstbetrages für Spenden an Stiftungen (Vermögensstockspenden) von € 307.000,- auf € 1.000.000,-. Achtung: Dieser Sonderausgabenabzug wird innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal gewährt.
  6. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrages beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitliche unbegrenzten Spendenvortrages
  7. Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf jeweils 35.000 € Einnahmen im Jahr.
  8. Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarten).

Nicht geändert wurden folgende Abzugsmöglichkeiten:

  1. Großspendenabzug: Euro 25.565,00 für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke
  2. zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Spenden an Stiftungen: für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an eine steuerbefreite Stiftung des privaten oder öffentlichen Rechts sieht § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG einen erweiterten Sonderausgabenabzug bis zu Euro 20.450,00 je Veranlagungszeitraum vor. Nach h. M. gilt der Sonderausgabenabzug für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, nicht jedoch für Stiftungs- GmbHs oder Stiftungs-Vereine.

Drei steuerliche Begünstigungen sind bei als gemeinnützig anerkannten Stiftungen besonders wichtig:

  1. Begünstigung der Stiftung selbst: sie braucht keine Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer zu bezahlen für die Vermögensvorteile, die sie als Grundstockvermögen bei Gründung, als Spende oder Zustiftung erhält.
  2. Begünstigung der Stiftung selbst: sie braucht für ihre Erträgnisse aus Vermögensverwaltung selbst keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu zahlen. Die Erträge kommen also ohne Steuerabzug dem gemeinnützigen Zweck zugute.
  3. Begünstigung des Spenders/Stifters/Zustifters selbst: er wird selbst im Hinblick auf seine Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (auch „Soli“) entlastet, siehe: „Spendenabzug“. Eine Steueranknüpfung nach § 20 Abs. 1 ErbStG, welcher regelt, dass bei einer Schenkung sowohl Erwerber als auch Schenker als Gesamtschuldner für die Steuer haften, besteht bei der Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung nicht. Der Spender/Stifter/Zustifter ist somit von der Schenkungssteuer ebenfalls befreit. Ebenso kann beim Erblasser als Spender/Stifter/Zustifter keine Erbschaftssteuer anfallen, da nach deutschem heutigem Steuerrecht die Erbschaftsteuer bei dem anfällt, der von Todes wegen erwirbt.

Stiften heißt Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck widmen. Jedermann, das heißt eine natürliche Person oder aber auch juristische Personen wie Unternehmen, Verbände oder Vereine, können Stifter sein.

Eine zu Lebzeiten errichtete Stiftung kann von einer oder mehreren, natürlichen oder juristischen Personen (z.B. Unternehmen, Vereinen, Gemeinden oder Kirchen) als Stifter errichtet werden. Eine Stiftung kann aber auch von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden. Dabei sind dann die allgemeinen Vorschriften des Erbrechts zu beachten.

Die selbstständige Stiftung ist eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines ihr dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt. Die Stiftung ist von natürlichen und juristischen Personen losgelöst und damit potentiell unsterblich. Als verselbstständigte Vermögensmasse gehört sich die Stiftung gewissermaßen selbst . Durch die Satzung kann aber schon bei der Gründung – und dann auf Dauer rechtlich verbindlich – ein Organ eingerichtet werden, das praktisch (und rechtlich und abgesichert) wie eine Mitgliederversammlung diejenigen zusammenfasst, die sich für die gemeinnützige Tätigkeit besonders engagieren. Diesem Organ können wesentliche Grundlagenentscheidungen zugewiesen werden, etwa Satzungs-Änderungen, Kontrolle, Entscheidung über die Wirtschaftsführung. Solch ein Organ muss genügend präzise bestimmt sein. Bei einer SDL kann dafür die MDV vorgesehen werden. Die Stiftung handelt im Rechtsverkehr durch ihren Vorstand. Die Konstituierung von weiteren Organen ist möglich und anzuraten (Kontrolle des Vorstandes) aber nicht zwingend. Die Stiftung ist durch drei konstitutive Elemente gekennzeichnet: Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungsorganisation. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Ferner unterliegt die Stiftung der Aufsicht durch das Finanzamt. (siehe weiterführend: Satzungsänderung/selbstständige Stiftung).

Die unselbstständige Stiftung ist durch die Vermögenszuwendung an eine juristische oder natürliche Person gekennzeichnet, welche die ihr zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden hat . Da die treuhänderische Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, handelt der Träger im Außenverhältnis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also nicht als Vertreter der Stiftung. Eine nichtselbständige Stiftung ist aber nicht nennenswert „freier“ oder beweglicher oder leichter änderbar oder gar aufzulösen, als eine rechtlich selbständige Stiftung.

Ob und wie Satzung und Zweck der treuhänderischen Stiftung geändert werden können, hängt maßgeblich davon ab, was Stifter und Träger bei der Gründung vereinbart und in der Satzung bzw. im Stiftungsvertrag niedergelegt haben. Zu bedenken ist ferner, dass eine Änderung des Stiftungszwecks gravierende Folgen für die Gemeinnützigkeit haben kann, so dass auf jeden Fall das Finanzamt vor einer Änderung seine Zustimmung erteilen sollte.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass eine treuhänderische Stiftung nur mit Zustiftungen rechnen kann, wenn die Satzung eine Garantie dafür bietet, dass die Zwecke für welche die Zustiftungen gemacht wurden auch noch nach vielen Jahren im Förderungsfocus der Stiftung liegen. Insbesondere kann auch eine unselbständige Stiftung dann nicht „einfach aufgelöst“ werden. Ein Flexibilitätsvorteil der treuhänderischen Stiftung gegenüber der selbstständigen Stiftung ist daher, wenn Zustiftungen gewünscht werden, nicht gegeben. (siehe weiterführend: Satzungs-Änderung/unselbstständige Stiftung)

Die Stiftungsaufsicht, welche sich nach dem jeweiligen Landesrecht richtet, greift ein bei der rechtsfähigen Stiftung (z.B. in NRW durch den Regierungspräsidenten, in Rheinland-Pfalz durch das Landratsamt oder die Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten bzw. durch die Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde ). Sie ist eine reine Rechtsaufsicht in deren Rahmen kontrolliert wird, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen den in der Stiftungsverfassung niedergelegten Willen des Stifters ausnutzen.

Sie hat folgende Befugnisse:

a. Recht auf Unterrichtung
b. Recht zur Prüfung
c. Recht zur Beanstandung
d. Recht zur Anordnung von Maßnahmen
e. Recht zur Ersatzvornahme
f. Recht zur Bestellung und Abberufung von Organen
g. Recht zur Bestellung besonderer Vertreter und Sachwalter
h. Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber ihren Organen
i. Pflicht der Stiftung zur Anzeige an die Stiftungsaufsichtsbehörde von bestimmten Vorhaben und/oder zur Einholung von Genehmigungen für bestimmte Vorhaben

Die Stiftungsaufsichtsbehörde darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen. Zum Einschreiten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde aber immer dann befugt, wenn Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vorliegen und hierin zugleich ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen liegt. Für die Kontrolle von treuhänderischen Stiftungen ist die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht zuständig. Stiftungsgeschäft § 80 BGB definiert: „Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll“.

An die Stelle der früheren Genehmigung ist somit die Anerkennung getreten, wodurch deutlich wird das ein Rechtsanspruch auf Stiftungs-Gründung besteht. Dies jedoch nur dann, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB). Unter dem Stiftungsgeschäft sind sämtliche vom Stifter im Hinblick auf die künftige Stiftung getroffenen Bestimmungen zu verstehen. Das Stiftungsgeschäft selbst ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige WillensErklärung. Es bedarf nach § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform und kann bis zur Anerkennung der Stiftung durch den Stifter (oder dessen Erben) widerrufen werden. Der Widerruf durch die Erben ist ausgeschlossen, wenn der Stifter die Anerkennung der Stiftung beantragt hat oder wenn der Stifter den beurkundenden Notar mit der Beantragung der Stiftung beauftragt hat (§ 81 Abs. 2 S.3 BGB).

Inhalt des Stiftungsgeschäfts ist die verbindliche Erklärung des Stifters einen bestimmten Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung eines bestimmten, vom Stifter vorgegebenen Zweck zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten. Stiftungen können durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Stifter können natürliche oder juristische Personen sein, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kirchen. Der Stifter muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Mehrere Stifter können eine Stiftung gemeinsam errichten.

Der Begriff der Stiftungsorganisation umfasst sowohl den inneren Aufbau als auch die Handlungsorganisation, die die Stiftung als juristischen Person im Rechtsverkehr handlungsfähig macht. Je nach Aufgabenstellung kann eine Stiftung daher eine entsprechende Gremienvielfalt aufweisen (siehe §§ 86, 26 BGB). Die Stiftungsgesetze statuieren als Mindestanforderung für eine rechtsfähige Stiftung, dass die Stiftung einen Vorstand erhält. Ausgehend vom jeweiligen Stiftungszweck können neben dem Vorstand weitere Gremien, wie z.B. ein Stiftungsbeirat oder ein Stiftungskuratorium installiert werden, die spezifische Aufgaben wahrnehmen. Ebenso ist die Einrichtung eines Grundlagenorgans möglich ähnlich einer Mitgliederversammlung, etwa für eine SDL die MDV. Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen bildet die Grundlage jeder Stiftungstätigkeit. Der Zweck der Stiftung kann nur mit Hilfe des Stiftungsvermögens verwirklicht werden.

Die rechtliche Einordnung des vermögensrechtlichen Ausstattungsversprechens als Schenkung oder als Rechtsgeschäft sui generis ist noch nicht abschließend geklärt über Art und Höhe des Stiftungsvermögens finden sich weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen nähere Bestimmungen. Stiftungen werden in der Regel nur dann genehmigt, wenn die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheint (vergl. § 80 Abs. 2 BGB). Stiftungszweck Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftung und definiert, was mit den Mitteln der Stiftung getan werden soll und darf. Ein bekannter Gesellschaftsrechtler hat einmal formuliert : „Seine Funktion ist nicht dieselbe wie die des gemeinsamen Zwecks von Verbänden, denn ein Verband ist Herr seines Zwecks, die Stiftung dagegen dessen Sklavin“ Die Stiftung existiert somit nur um der Zweckerfüllung willen. Als Zweck ist alles erlaubt, was das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).

Gemeinnützig sind Zwecke, durch die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird § 52 Abs. 1 A0). Soll der Zweck also gemeinnützig sein sind die Gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung einzuhalten.

Mildtätige Zwecke verfolgt die Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, bestimmte bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Mildtätiges Handeln setzt eine Förderung der Allgemeinheit somit nicht voraus (§ 53 AO). Dabei wird zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit unterschieden. Hilfsbedürftig ist, wer auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Hilfe muss erforderlich sein, nicht nur zweckmäßig. Außerdem muss die Hilfsbedürftigkeit auf den beiden abschließend aufgezählten Ursachen, der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation der Person, beruhen . Die persönliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Finanzverwaltung nimmt bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung an. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt bei einer Person dann vor, wenn deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilfe-Regelsatzes.

Kirchliche Zwecke verfolgt die Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts selbstlos zu fördern (§ 54 Abs. 1 AO). Dazu gehört beispielsweise die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Kirchen (§ 54 Abs. 2 AO). Unmittelbarkeit Die Unmittelbarkeit der Zweckerfüllung ist gegeben, wenn die Stiftung ihre Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 Abs. 1 AO). Dies kann auch durch Hilfspersonen geschehen, soweit diese der Stiftung zuzurechnen sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO). Die Stiftung muss eine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Hilfsperson haben. Juristische Personen können als Hilfsperson tätig werden, ohne dass sie selbst steuerbegünstigt sind Vermögensbindung Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass Vermögen, welches sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht für andere nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Die Bindung bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen einschließlich des Stiftungskapitals. Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung hat weit reichende Folgen, da er nicht nur den Wegfall der SteuerBegünstigung nach sich zieht, sondern auch eine Nachbesteuerung für die letzten 10 Jahre begründet).

Die allgemeinen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Spendenwerbung, dürfen zum Erhalt der Steuervergünstigung einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 AO). Etliche Stiftungsgesetze bestimmen darüber hinaus auch ausdrücklich, dass die Verwaltungskosten von Stiftungen möglichst gering gehalten werden sollen. Die wirtschaftliche und sparsame Verwaltungsführung beinhaltet, dass der von der Stiftung bei Vermögensbewirtschaftung, innerer Verwaltung und Zweckerfüllung getriebene Aufwand in angemessenem Verhältnis zu ihren Aufgaben und zu dem erwarteten Erfolg stehen muss. übersteigen die Verwaltungskosten 50% der Erträge, kann das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen ($ 14 S. 1 u. s. 2 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Hauptzweck betrieben, ist das steuerschädlich. Die SteuerBegünstigung entfällt für die Körperschaft insgesamt. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht in erster Linie betrieben, so ist dieser selbst zwar nicht steuerbegünstigt, lässt jedoch die SteuerBegünstigung der Körperschaft im übrigen bestehen. Liegen die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 30.678 Euro, so unterliegen sie nicht der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 u. 4 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht schnell durch z.B. Benefizveranstaltungen, das Betreiben einer Cafeteria oder das Inseratgeschäft im Rahmen einer Veröffentlichung.

Zustiftungen sind freiwillige Geld- oder Sachaufwendung ohne Gegenleistung.

Zustiftungen sind im Gegensatz zu Spenden als Zuwendungen zum Grundstockvermögen der Stiftung anzusehen . Sie unterliegen somit nicht der zeitnahen Mittelverwendung. Der Zuwendende sollte in jedem Fall bei einer Überweisung/Übertragung von Mitteln an eine Stiftung festlegen, ob sie als Zustiftung oder als Spende genutzt werden soll. Im Interesse einer langfristigen Entwicklung einer Stiftung sollte der Schwerpunkt der Mitteleinwerbung auf den vermögenserhöhenden Zustiftungen liegen und Spenden wie bisher direkt an das HDL gehen. Einige Stiftungen bieten Zustiftern die Möglichkeit an, dass ihre Zuwendungen zum Vermögen rechnerisch getrennt erfasst und die auf die Zustiftung anfallenden Vermögens-Erträge ausschließlich für einen bestimmten Zweck reserviert werden (Themenfond/Stiftungsfond).

Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 14 S. 1 u.S. 2 AO), der jedoch ausnahmsweise dem steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet wird und damit steuerbefreit ist (§ 65 AO). Voraussetzungen: a. Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt (§ 65 Nr. 1 AO) b. Zwecke der Körperschaft lassen sich nur durch den Zweckbetrieb erreichen (§ 65 Nr. 2 AO) c. Wettbewerb des Zweckbetriebes zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein (§ 65 Nr. 3 AO) Zweckbetriebe können z.B. sein: Altenheime, Kindergärten, Krankenhäuser, Museen, Theater oder Kunstausstellungen

Stiftungsglossar zum Download