Die unselbständige Stiftung
Die unselbstständige Stiftung ist durch die Vermögenszuwendung an eine juristische oder natürliche Person gekennzeichnet, welche die ihr zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden hat. Da die treuhänderische Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, handelt der Träger im Außenverhältnis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also nicht als Vertreter der Stiftung. Eine nichtselbständige Stiftung ist aber nicht nennenswert „freier“ oder beweglicher oder leichter änderbar oder gar aufzulösen, als eine rechtlich selbständige Stiftung.
Ob und wie Satzung und Zweck der treuhänderischen Stiftung geändert werden können, hängt maßgeblich davon ab, was Stifter und Träger bei der Gründung vereinbart und in der Satzung bzw. im Stiftungsvertrag niedergelegt haben. Zu bedenken ist ferner, dass eine Änderung des Stiftungszwecks gravierende Folgen für die Gemeinnützigkeit haben kann, so dass auf jeden Fall das Finanzamt vor einer Änderung seine Zustimmung erteilen sollte.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass eine treuhänderische Stiftung nur mit Zustiftungen rechnen kann, wenn die Satzung eine Garantie dafür bietet, dass die Zwecke für welche die Zustiftungen gemacht wurden auch noch nach vielen Jahren im Förderungsfocus der Stiftung liegen.
Insbesondere kann auch eine unselbständige Stiftung dann nicht „einfach aufgelöst“ werden. Ein Flexibilitätsvorteil der treuhänderischen Stiftung gegenüber der selbstständigen Stiftung ist daher, wenn Zustiftungen gewünscht werden, nicht gegeben.
Die unselbstständige Stiftung –
eine schlanke Lösung für professionelles Engagement
Viele sind der Meinung, dass Stiften nur für große Vermögen eine sinnvolle Alternative zur Spende darstellt. Doch bereits mit einem Kapitalvermögen von rund 50.000,- Euro lässt sich eine unselbstständige Stiftung ins Leben rufen.
Der Begriff „unselbstständig“ bezieht sich dabei auf die juristische Einordnung der Stiftung. Auch wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, ist sie eine Stiftung im Rechtssinne. Was die freie Wahl des Stiftungszwecks, die Umsetzung des Stifterwillens und die Namensgebung anbelangt, bestehen somit auch keine Unterschiede zur „selbstständigen Stiftung“.
Die unselbstständige Stiftung kommt im Gegensatz zur selbstständigen Stiftung ohne einen großen Verwaltungsunterbau aus, d.h. sie benötigt keinen Vorstand, keinen Beirat oder Kuratorium.
Die nachhaltige Umsetzung der Stifterziele lässt sich daher auf kurzem Wege bei gleichzeitiger institutioneller Sicherheit durch die DVS realisieren.